Verwendung von Tonträgern in Lehrveranstaltungen
Die Verwendung von Tonträgern in Lehrveranstaltungen wie Vorlesungen
oder bei Exkursionen zum Aufzeichnen der Vorträge ist grundsätzlich
nur gestattet, wenn der Redende zustimmt. Ansonsten verstoßen Sie gegen
§ 53 Abs. 7 UrhG und machen sich strafbar. ![]()
Auszug von § 53, Abs 7 UrhG:
(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen
eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, (...) sind stets nur mit
Einwilligung des Berechtigten zulässig.
