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Verwendung von Tonträgern in Lehrveranstaltungen

Die Verwendung von Tonträgern in Lehrveranstaltungen wie Vorlesungen oder bei Exkursionen zum Aufzeichnen der Vorträge ist grundsätzlich nur gestattet, wenn der Redende zustimmt. Ansonsten verstoßen Sie gegen § 53 Abs. 7 UrhG und machen sich strafbar. tonband

 

Auszug von § 53, Abs 7 UrhG:

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, (...) sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

 

 

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